23.4.13.Nr.29
§ 101 ArbVG
1. Bereits die (dauernde) Entziehung von wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit des Arbeitnehmers bildenden Aufgaben ist eine verschlechternde Versetzung.
23.4.13.Nr.29
§ 101 ArbVG
1. Bereits die (dauernde) Entziehung von wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit des Arbeitnehmers bildenden Aufgaben ist eine verschlechternde Versetzung.
