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Bedingt erfolgte Zustimmung des Betriebsrats - OGH 30.10.2019, 9 ObA 107/19d

59. LfgFebruar 2020

23.4.13.Nr.24

§ 101 ArbVG
§ 115 ArbVG

1. 1. Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren.

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