23.4.13.Nr.18
§ 101 ArbVG
1. Ob anlässlich einer Umstrukturierung eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unzulässige verschlechternde Versetzung erfolgt ist, ist nicht zu prüfen, wenn z.B. über ein Jahr ohne Geltendmachung verstrichen ist.
23.4.13.Nr.18
§ 101 ArbVG
1. Ob anlässlich einer Umstrukturierung eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unzulässige verschlechternde Versetzung erfolgt ist, ist nicht zu prüfen, wenn z.B. über ein Jahr ohne Geltendmachung verstrichen ist.
