23.4.13.Nr.17
§ 101 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Das BB-PG unterscheidet an mehreren Stellen zwischen „Beamten“ des Dienststands und solchen des Ruhestands.
23.4.13.Nr.17
§ 101 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Das BB-PG unterscheidet an mehreren Stellen zwischen „Beamten“ des Dienststands und solchen des Ruhestands.
