23.4.13.Nr.16
§ 101 vierter und fünfter Satz ArbVG
1. Zwar hat der Betriebsrat bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit Versetzungen primär das Interesse der Belegschaft wahrzunehmen, doch ist bei der Beurteilung auch auf die individuellen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen.

