23.4.13.Nr.15
§ 33 ArbVG
§ 101 ArbVG
Art. 21 Abs. 2 B-VG
§ 4 Abs. 7 W-PVG
§ 39 Abs. 1 W-PVG
§ 4 Abs. 2 Wiener VBO
1. Da für Gemeindebedienstete, die in Betrieben tätig sind, gemäß Art. 21 B-VG weiterhin das Land gesetzgebungsbefugt ist, gelangen die bundesrechtlichen Vorschriften über die betriebliche Interessenvertretung nur zur Anwendung, wenn das jeweilige Land von dieser Kompetenz keinen Gebrauch macht.

