23.4.13.Nr.19
§ 101 dritter Satz ArbVG
1. Die Versetzung in ein Kundenservicecenter nimmt einer Arbeitnehmerin die Gleitzeit nicht „weg“, wenn sie diese auch vorher nur insoweit in Anspruch nehmen konnte, als die Vorgabe, es müsse immer jemand anwesend sein, eine Einigung mit ihrer Kollegin erforderte, und die gleiche Einigungsabhängigkeit des Gleitens in der Früh und am Abend auch für das Kundenservicecenter gilt.

