23.4.13.Nr.11
§ 101 ArbVG
1. Auch wenn ein Eisenbahnunternehmen zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen darf, die ua vertrauenswürdig sind (§ 4 Z 3 TFVO) und auch die Betriebsvorschrift DV V3 beachtlich ist, muss all diesen Vorschriften bei dauernden verschlechternden Versetzungen jedoch unter zwingender Beachtung des § 101 ArbVG Rechnung getragen werden.

