23.4.13.Nr.12
§ 101 ArbVG
1. Versetzung iSd § 101 ArbVG („dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz“) ist nicht nur ein Wechsel des Arbeitsorts, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereichs.
23.4.13.Nr.12
§ 101 ArbVG
1. Versetzung iSd § 101 ArbVG („dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz“) ist nicht nur ein Wechsel des Arbeitsorts, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereichs.
