23.4.13.Nr.9
§ 101 ArbVG
1. Kommt es im Falle einer befristeten höheren Verwendung als Karenzvertreter zu keiner wirksamen Einigung der Dienstvertragsparteien betreffend eine weitere höherwertige Verwendung, bleiben mangels Rechtsanspruches auf eine solche Verwendung Erwägungen über sittenwidrig ausgeübten Druck ohne Bedeutung.

