23.4.13.Nr.8
§ 101 vierter Satz ArbVG
§ 17a Abs. 9a PTSG
1. Das Zustimmungsrecht des Betriebsrates muss im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung durch das Gericht noch grundsätzlich bestehen.
23.4.13.Nr.8
§ 101 vierter Satz ArbVG
§ 17a Abs. 9a PTSG
1. Das Zustimmungsrecht des Betriebsrates muss im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung durch das Gericht noch grundsätzlich bestehen.
