23.4.13.Nr.7
§ 101 ArbVG
1. Die Beurteilung einer verschlechternden Versetzung erfordert einen Vergleich der Gesamtsituation des Arbeitnehmers vor und nach der Versetzung, wobei nach objektiven Kriterien abzuwägen ist, ob der vorgesehene neue Arbeitsplatz als Ganzes gesehen für den Betroffenen ungünstiger ist als sein derzeitiger bzw. früherer.

