23.4.13.Nr.6
§ 101 ArbVG
1. Selbst wenn das oberste Priorität genießende Patientenwohl in Frage stünde, muss aber, insbesondere wenn es sich - wie im Anlassfall - um längerfristige Maßnahmen handelt, vom Dienstgeber verlangt werden, die vom Gesetz vorgeschriebene Vorgangsweise einzuhalten.

