23.4.13.Nr.5
§ 101 Satz 3 ArbVG
§ 104 ArbVG
1. Bei vorübergehenden verbessernden Versetzungen trägt bereits die nur befristete oder provisorische Betrauung mit der (gegenüber der ursprünglichen) höherwertigen Funktion den Keim einer künftigen Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers in sich.

