23.4.13.Nr.3
§ 101 Satz 3 ArbVG
1. Als verschlechternde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG ist nicht nur eine Änderung des Arbeitsorts oder des Arbeitsinhalts zu verstehen, sondern jede Verschlechterung von Bestimmungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses, etwa wenn der Arbeitnehmer nach der Versetzung weniger verdient als vorher.

