23.4.13.Nr.2
§ 101 Satz 3 ArbVG
1. Versetzungen liegen nicht nur bei Initiative des Arbeitgebers vor. In der Regel bedarf auch eine vom Arbeitnehmer verlangte dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen der Zustimmung des Betriebsrates.

