23.4.10.Nr.11
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
1. Bei einer auf eine besondere betriebliche Situation im Einzelfall ausgerichteten Regelung eines Sozialplans kann nicht von der typischen Betroffenheit eines größeren Personenkreises ausgegangen werden.

