23.4.10.Nr.6
§ 2 Abs. 2 Z 2 und 5 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 109 ArbVG
1. Macht der Kollektivvertrag die Zulässigkeit der Kündigung der Arbeitnehmer vom Vorliegen eines Sozialplans abhängig, dem „der Betriebsrat zugestimmt hat“, bewirkt dies mittelbar eine Erweiterung der Rechte des Betriebsrats nach § 97 Abs. 1 Z 4 iVm § 109 ArbVG in Zusammenhang mit dem Abschluss von Sozialplänen.

