23.4.10.Nr.5
§ 97 Abs. 1 Z. 4 ArbVG
§ 109 ArbVG
1. Nimmt ein Sozialplan hinsichtlich Leistung eines Sonderbeitrags an die Pensionskasse auf die Anzahl der bei aufrechtem Dienstverhältnis verbleibenden Beitragsjahre bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gemäß Pensionsreform 2004 (Stichtagsalter gemäß Anlage) und hinsichtlich einer Überbrückungshilfe auf den frühestmöglichen, individuellen Pensionsstichtag gemäß Pensionsreform 2004 (Stichtagsalter) Bezug, sollten daher nach dem Wortlaut der Bestimmungen Mitarbeiter Leistungen bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gemäß der Pensionsreform 2004 erhalten.

