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Zeitlich unterschiedliche Überbrückungs- und Pensionsleistungen „bis zum frühestmöglichem Pensionsstichtag„? - OGH 26.7.2016, 9 ObA 80/16d

50. LfgFebruar 2017

23.4.10.Nr.5

§ 97 Abs. 1 Z. 4 ArbVG
§ 109 ArbVG

1. Nimmt ein Sozialplan hinsichtlich Leistung eines Sonderbeitrags an die Pensionskasse auf die Anzahl der bei aufrechtem Dienstverhältnis verbleibenden Beitragsjahre bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gemäß Pensionsreform 2004 (Stichtagsalter gemäß Anlage) und hinsichtlich einer Überbrückungshilfe auf den frühestmöglichen, individuellen Pensionsstichtag gemäß Pensionsreform 2004 (Stichtagsalter) Bezug, sollten daher nach dem Wortlaut der Bestimmungen Mitarbeiter Leistungen bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gemäß der Pensionsreform 2004 erhalten.

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