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Auch Rufbereitschaftseinteilungen? - OGH 22.11.2011, 8 ObA 39/11k

35. LfgFebruar 2012

23.4.9.Nr.2

§ 19c Abs. 1 AZG
§ 20a Abs. 1 AZG
§ 29 ArbVG
§ 30 KollV Tyrolean Airways
§ 31 KollV Tyrolean Airways
§ 32 KollV Tyrolean Airways

1. Für die Einteilung von Rufbereitschaft ist § 19c AZG nicht anzuwenden, da sie keine Arbeitszeit ist und es daher nicht um die Lage einer Arbeitszeit geht.

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