23.4.9.Nr.1
§ 29 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG
1. In einer Kollektivvertragsbestimmung, wonach die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt wird, liegt nur eine Bezugnahme auf § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG.

