23.4.6.Nr.1
§ 96a Abs. 1 Z 2 ArbVG
1. Zur Mitbestimmungsabhängigkeit von Mitarbeiterbeurteilungen ist ein Interessensvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen.

