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„soft skills“-Persönlichkeitstests für Verkaufsschulungen und Rekrutierung von Führungskräften? - OGH 27.2.2018, 9 ObA 94/17i

54. LfgJuni 2018

23.4.6.Nr.2

§ 96a Abs. 1 Z 2 ArbVG
§ 16 ABGB

1. Setzt ein Unternehmen bei Verkaufsschulungen und zur Rekrutierung von Führungskräften ein Bewertungsverfahren zur Beurteilung der in Frage kommenden Arbeitnehmer ein, mit welchem ausschließlich „soft skills“ - Neigungen, Interessen und andere Persönlichkeitsmerkmale wie Belastbarkeit, Frustrationstoleranz und höchstpersönliche „Werte“ - abgefragt werden nicht aber „hard skills“, also die Fachkompetenz der Arbeitnehmer, ist dessen Verwendung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats (mit Betriebsvereinbarung nach § 96a Abs. 1 Z 2 ArbVG) unzulässig.

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