23.4.6.Nr.2
§ 96a Abs. 1 Z 2 ArbVG
§ 16 ABGB
1. Setzt ein Unternehmen bei Verkaufsschulungen und zur Rekrutierung von Führungskräften ein Bewertungsverfahren zur Beurteilung der in Frage kommenden Arbeitnehmer ein, mit welchem ausschließlich „soft skills“ - Neigungen, Interessen und andere Persönlichkeitsmerkmale wie Belastbarkeit, Frustrationstoleranz und höchstpersönliche „Werte“ - abgefragt werden nicht aber „hard skills“, also die Fachkompetenz der Arbeitnehmer, ist dessen Verwendung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats (mit Betriebsvereinbarung nach § 96a Abs. 1 Z 2 ArbVG) unzulässig.

