23.4.5.Nr.1
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG
§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG
1. Ein elektronisches Telefonkontrollsystem, das die Nummern der angerufenen Teilnehmer systematisch und vollständig den jeweiligen Nebenstellen zugeordnet erfasst, berührt selbst dann die Menschenwürde, wenn durch Betätigen einer Taste am Telefonapparat hinsichtlich der dann besonders gekennzeichneten Gespräche die Endziffern der Rufnummer im System unterdrückt werden.

