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Elektronische Arbeitszeiterfassung - OGH 27.5.2004, 8 ObA 97/03b

13. LfgOktober 2004

23.4.5.Nr.2

§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG

1. Entsprechend § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG bedarf die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers keiner Zustimmung des Betriebsrates, wenn die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben.

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