23.4.4.Nr.3
§ 96 Abs. 1 Z. 4 ArbVG
§ 4 ASchG
§ 7 ASchG
1. Gemäß § 96 Abs. 1 ArbVG bedürfen bestimmte Maßnahmen der Zustimmung des Betriebsrats, und zwar nach Z 4 die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten.

