23.4.4.Nr.2
§ 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG
1. Jährlich variable Zusatzgehaltsbestandteile sind dann Entgelt iSd § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG, wenn die persönliche Leistungsbezogenheit durch individuelle Zielvorgaben (Hauptaufgaben, persönliche Entwicklungsziele und Sonderaufgaben) im Vordergrund steht, der die Zielerreichungskriterien beurteilende Vorgesetzte sich jeweils am Einordnungsschema zu orientieren hat und bei den Prämienkriterien die Erfolgskomponenten des Gesamtbetriebs (hier der vom Aufsichtsrat je nach Unternehmenserfolg festgesetzte Multiplikator) nicht überwiegen.

