23.4.3.Nr.2
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG
§ 16 ABGB
§ 879 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 11 Abs. 1 KA-AZG
§ 26 Abs. 1 AZG
§ 4 Z 1 DSG 2000
§ 381 Z 1 EO
1. Biometrisches Fingerscanning verletzt zwar nicht die Menschenwürde, berührt aber die Menschenwürde, wenn diese Kontrolle nach umfassender Abwägung der wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer dem regulierenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit widerspricht, indem sie jenes Maß überschreitet, das für Arbeitsverhältnisse jeweils typisch und geboten ist. Dies ist bei der gesetzlich gebotenen Arbeitszeiterfassung der Fall.

