23.4.2.Nr.13
§ 102 ArbVG
Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 EVÜ
Pkt. 15 Abkommen für Tarifbeschäftigte der Staatsverwaltung im Ausland vom 3.12.2007
1. Kündigungen und Entlassungen von Dienstnehmern sind zwar aufgrund der in Österreich geltenden Rechtslage keine „Disziplinarmaßnahmen“ iSd § 102 ArbVG, sodass sie etwa nicht Disziplinarstrafen nach einer durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein können.

