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„Schlichte“ Verwarnungen? - Welche sind eine bloße, nicht feststellungsfähige Rechtstatsache? - OGH 29.11.2016, 9 ObA 131/16d

51. LfgJuni 2017

23.4.2.Nr.12

§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG
§ 102 ArbVG
§ 228 ZPO

1. Die Unwirksamkeit einer schriftlichen Verwarnung ist nur dann feststellungsfähig iSd § 228 ZPO, wenn es nicht um eine bloße „schlichte“ Abmahnung, sondern um eine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG handelt.

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