23.4.2.Nr.8
§ 102 ArbVG
1. Das Abgrenzungskriterium zwischen Disziplinarmaßnahmen und schlichten Verwarnungen liegt im gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht.

