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Abgrenzung zu schlichter Verwarnung - OGH 28.10.2013, 8 ObA 48/13m

41. LfgFebruar 2014

23.4.2.Nr.8

§ 102 ArbVG

1. Das Abgrenzungskriterium zwischen Disziplinarmaßnahmen und schlichten Verwarnungen liegt im gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht.

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