23.4.2.Nr.7
§ 102 ArbVG
§ 228 ZPO
1. Die (allfällige) Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nur dann durch ein Feststellungsbegehren bekämpfbar, wenn die konkrete schriftliche Verwarnung nicht eine bloße „schlichte“ Abmahnung, sondern (bereits) eine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG ist bzw. wäre. Zur Abgrenzung gilt:

