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Auch schlichte Verwarnung? - OGH 27.9.2013, 9 ObA 59/13m

41. LfgFebruar 2014

23.4.2.Nr.7

§ 102 ArbVG
§ 228 ZPO

1. Die (allfällige) Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nur dann durch ein Feststellungsbegehren bekämpfbar, wenn die konkrete schriftliche Verwarnung nicht eine bloße „schlichte“ Abmahnung, sondern (bereits) eine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG ist bzw. wäre. Zur Abgrenzung gilt:

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