23.4.2.Nr.3
§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG
§ 102 ArbVG
§ 106 Abs. 1 ArbVG
§ 879 ABGB
§ 1156 ABGB
§ 1162 ABGB
1. In Abwägung des bisherigen Meinungsstandes hat es aus guten Gründen iSd stRsp dabei zu verbleiben, dass Kündigungen und Entlassungen nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG angesehen werden können.

