23.4.2.Nr.4
§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG
§ 102 ArbVG
§ 114 Abs. 1 ArbVG
Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Z1, Abs. 4 BB-StrukturG
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
1. Gibt es keine Disziplinarordnung in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, ist eine Disziplinarmaßnahme in der vorhandenen Disziplinarordnung nicht enthalten, wird das Disziplinarverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt oder wird im Disziplinarverfahren keine Zustimmung zur Verhängung erteilt, so darf der Arbeitgeber eine Disziplinarmaßnahme nicht durchführen.

