23.4.2.Nr.1
§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG
§ 102 ArbVG
§ 105 ArbVG
§ 106 ArbVG
§ 107 ArbVG
1. Eine Disziplinarordnung ist durch Betriebsvereinbarung regelbar (§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG). Sie regelt nicht nur die Disziplinarstrafen, sondern auch das Verfahren einschließlich der Besetzung der hier (durch die Entsendung vom Betriebsrat bestellter Angestellter) mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichteten Disziplinarkommission.

