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Kündigungen, Recht auf Anwalt - OGH 24.2.1999, 9 ObA 1/99h

1. LfgJuni 2000

23.4.2.Nr.1

§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG
§ 102 ArbVG
§ 105 ArbVG
§ 106 ArbVG
§ 107 ArbVG

1. Eine Disziplinarordnung ist durch Betriebsvereinbarung regelbar (§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG). Sie regelt nicht nur die Disziplinarstrafen, sondern auch das Verfahren einschließlich der Besetzung der hier (durch die Entsendung vom Betriebsrat bestellter Angestellter) mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichteten Disziplinarkommission.

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