23.4.1.Nr.1
§ 96 Abs. 1 Z 2 ArbVG
1. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien ist mit der wünschenswerten Deutlichkeit erkennbar, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Begriff des „Personalfragebogens“ erfassen wollte und warum er nur die „Einführung“ solcher Fragebögen in den Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 ArbVG aufgenommen hat.

