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Grundlegendes zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer (Kollektiv oder Einzelne)? - OGH 17.12.2003, 9 ObA 136/03w

12. LfgJuni 2004

23.2.1.Nr.1

§ 37 Abs. 2 ArbVG
§ 38 ArbVG
§ 39 Abs. 1 ArbVG
§ 105 Abs. 4 ArbVG
§ 115 Abs. 2 ArbVG
§ 1295 ABGB

1. Ziel der Betriebsverfassung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (§ 39 Abs. 1 ArbVG), wobei mit dem „Wohl der Arbeitnehmer“ die Belegschaft als Kollektiv und nicht etwa das einzelne Belegschaftsmitglied gemeint ist.

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