23.2.1.Nr.1
§ 37 Abs. 2 ArbVG
§ 38 ArbVG
§ 39 Abs. 1 ArbVG
§ 105 Abs. 4 ArbVG
§ 115 Abs. 2 ArbVG
§ 1295 ABGB
1. Ziel der Betriebsverfassung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (§ 39 Abs. 1 ArbVG), wobei mit dem „Wohl der Arbeitnehmer“ die Belegschaft als Kollektiv und nicht etwa das einzelne Belegschaftsmitglied gemeint ist.

