23.1.1.Nr.4
§ 105 Abs. 4 ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 107 ArbVG
§ 9 Abs. 2 ASGG
§ 50 Abs. 2 ASGG
1. Die Bestimmungen des ArbVG haben im Allgemeinen zwingenden, und zwar regelmäßig absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter, und können daher durch kollektive oder privatautonome Rechtsgestaltung nicht abgeändert werden.

