23.1.1.Nr.2
§ 69 Abs. 2 BBVG
1. Wenn § 69 Abs. 2 BBVG die Abänderung bestimmter Mitwirkungsrechte auf die Stufe einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung stellt, sollen jedenfalls die bestehenden Regelungen aufrechterhalten werden, die auch nach dem ArbVG durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können.

