22.11.1.Nr.2
§ 39 Abs. 3 ArbVG
§ 71 ArbVG
§ 72 ArbVG
§ 73 ArbVG
§ 1042 ABGB
1. Der Betriebsrat muss im angemessenen Ausmaß auch die Möglichkeit haben, zu bestimmen, wer Zutritt zu den ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten hat.
22.11.1.Nr.2
§ 39 Abs. 3 ArbVG
§ 71 ArbVG
§ 72 ArbVG
§ 73 ArbVG
§ 1042 ABGB
1. Der Betriebsrat muss im angemessenen Ausmaß auch die Möglichkeit haben, zu bestimmen, wer Zutritt zu den ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten hat.
