22.11.1.Nr.1
§ 72 ArbVG
§ 22 BRGO
1. Nach Wortlaut und Regelungszweck des § 72 ArbVG umfasst die Beistellungspflicht auch Dienstleistungen.
22.11.1.Nr.1
§ 72 ArbVG
§ 22 BRGO
1. Nach Wortlaut und Regelungszweck des § 72 ArbVG umfasst die Beistellungspflicht auch Dienstleistungen.
