vorheriges Dokument
nächstes Dokument

gemeinnütziger Fonds Kein Stimmrecht in gewissen Bereichen (wie Tendenzbetrieb?)? - OGH 13.12.2023, 8 ObA 66/23y

72. LfgJuni 2024

22.9.1.Nr.7

§ 21 Abs. 12 BStFG 2015
§ 110 ArbVG
§ 132 Abs. 1 ArbVG
§ 9 Abs. 1 Entsende-VO Aufsichtsrat
Art 7 B-BG

1. Nach § 21 Abs. 12 BStFG 2015 gilt § 110 ArbVG, wonach der Betriebsrat zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet, für den Integrationsfonds sinngemäß, wobei diese Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die politische, koalitionspolitische, konfessionelle, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke iSd § 132 Abs. 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!