22.9.1.Nr.7
§ 21 Abs. 12 BStFG 2015
§ 110 ArbVG
§ 132 Abs. 1 ArbVG
§ 9 Abs. 1 Entsende-VO Aufsichtsrat
Art 7 B-BG
1. Nach § 21 Abs. 12 BStFG 2015 gilt § 110 ArbVG, wonach der Betriebsrat zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet, für den Integrationsfonds sinngemäß, wobei diese Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die politische, koalitionspolitische, konfessionelle, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke iSd § 132 Abs. 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.

