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Ausnahme Tendenzbetrieb und Tendenzschutz - Erzieherische bzw. karitative S-Kinderdörfer-Dachorganisation? - OGH 30.6.2022, 9 ObA 56/22h

67. LfgOktober 2022

22.9.1.Nr.6

§ 110-112 Fall ArbVG
§ 132 Abs. 1 Satz 1 5. und 6. Fall ArbVG
§ 5 Abs. 4 VerG 2002

1. Ein Unternehmen/Betrieb dient dann „unmittelbar“ einer nach § 132 Abs. 1 ArbVG geschützten Tendenz, wenn von außen erkennbar seine Arbeitsergebnisse überwiegend auf die Verfolgung eines besonders geschützten geistig-ideellen Zwecks ausgerichtet sind.

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