22.9.1.Nr.6
§ 110-112 Fall ArbVG
§ 132 Abs. 1 Satz 1 5. und 6. Fall ArbVG
§ 5 Abs. 4 VerG 2002
1. Ein Unternehmen/Betrieb dient dann „unmittelbar“ einer nach § 132 Abs. 1 ArbVG geschützten Tendenz, wenn von außen erkennbar seine Arbeitsergebnisse überwiegend auf die Verfolgung eines besonders geschützten geistig-ideellen Zwecks ausgerichtet sind.

