22.9.1.Nr.5
§ 110-112 ArbVG
§ 132 Abs. 1 Satz 1 sechster Fall ArbVG
1. Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, sind die §§ 110 bis 112 ArbVG nicht anzuwenden.

