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Tendenzschutz Auch in Theaterunternehmen? - OGH 30.10.2017, 9 ObA 107/17a

53. LfgFebruar 2018

22.9.1.Nr.4

§ 110 ArbVG
§ 133 Abs. 6 ArbVG
§ 22 Abs. 2 BThOG

1. Für eine Verfassungswidrigkeit des § 133 Abs. 6 ArbVG wurden keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, die die in § 22 Abs. 3 BThOG gewählte Differenzierung als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erscheinen ließe.

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