22.9.1.Nr.4
§ 110 ArbVG
§ 133 Abs. 6 ArbVG
§ 22 Abs. 2 BThOG
1. Für eine Verfassungswidrigkeit des § 133 Abs. 6 ArbVG wurden keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, die die in § 22 Abs. 3 BThOG gewählte Differenzierung als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erscheinen ließe.

