22.9.1.Nr.3
§ 17 PTSG
§ 17a PTSG
§ 34 ArbVG
§ 36 ArbVG
§ 62 Z 1 ArbVG
§ 110 Abs. 1 ArbVG
1. Weist das Personalamt der Beamten, die der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen wurden, eine besondere Verbindung zu dieser AG auf (Personalunion des Leiters der obersten Dienstbehörde [Personalamt] und des Vorstandsvorsitzenden), ist im Gesetz bei Rechtsnachfolge keine andere Person für diese Funktion vorgesehen und hat das Gesetz lediglich die „Verwendung“ bei einer Rechtsnachfolgerin als zulässig erklärt, wird durch eine Rechtsnachfolge keine neue Zuweisung geschaffen.

