22.9.1.Nr.1
§ 110 Abs. 1 und 5 Z 1 ArbVG
§ 20 Abs. 2 GmbHG
§ 30j GmbHG
1. Aus der Freiheit, einen Aufsichtsrat einzurichten, kann nicht auch darauf geschlossen werden, es dürfe die Kernkompetenz eines Aufsichtsrats einem „Beirat“ zugewiesen werden, ohne dass diesen auch die sonstigen gesetzlichen Auflagen treffen, zu denen die Arbeitnehmer-Drittelparität gehört.

