22.8.1.Nr.1
§ 1330 Abs. 2 ABGB
§ 39 ArbVG
1. Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes eines Flugblattes hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (Verbrauchers) zu erfolgen.
22.8.1.Nr.1
§ 1330 Abs. 2 ABGB
§ 39 ArbVG
1. Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes eines Flugblattes hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (Verbrauchers) zu erfolgen.
