vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Prozesskosten Wer hat sie zu tragen? - OGH 28.7.2021, 9 ObA 7/21a

65. LfgFebruar 2022

22.7.1.Nr.7

§ 73 ArbVG
§ 47. 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PBVG
§ 50 Abs. 2 ASGG
§ 58 Abs. 2 ASGG

1. Während Geschäftsführungskosten des Betriebsrats nach dem ArbVG vom Betriebsratsfonds zu tragen sind, sind sie im PBVG generell vom Betriebsinhaber zu tragen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!