22.7.1.Nr.7
§ 73 ArbVG
§ 47. 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PBVG
§ 50 Abs. 2 ASGG
§ 58 Abs. 2 ASGG
1. Während Geschäftsführungskosten des Betriebsrats nach dem ArbVG vom Betriebsratsfonds zu tragen sind, sind sie im PBVG generell vom Betriebsinhaber zu tragen.

