22.7.1.Nr.2
§ 73 Abs. 1 ArbVG
§ 74 Abs. 1 ArbVG
§ 93 ArbVG
§ 27 Abs. 4 GSpG
1. Das GSpG gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).

